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verfahrensrecht:darlegen

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Darlegen

Darlegen bedeutet mehr als ein bloßes Behaupten; erforderlich ist ein Erläutern oder Erklären der maßgeblichen Umstände.1) Allerdings dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden; insbesondere dürfen offenkundige Umstände (§ 291 ZPO) nicht außer Acht gelassen werden.2)

Grundsätzlich liegt die Darlegungslast [→ Darlegen] bei der Partei, die auch die Beweislast trägt. In bestimmten Konstellationen trifft den Gegner jedoch eine sekundäre Darlegungslast.3)

Darlegungslast

siehe auch

1)
BGH, Beschl.v. 16. November 2021 - X ZR 56/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, NJW 2003, 65 zu II
2)
BGH, Beschl.v. 16. November 2021 - X ZR 56/20; m.V.a. BVerfG, NJW-RR 2007, 862 Rn. 15
3)
BGH, Urteil vom 9. September 2021 - X ZR 94/20
verfahrensrecht/darlegen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1