Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:bindung_des_gerichts

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
verfahrensrecht:bindung_des_gerichts [2017/01/24 14:11] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1verfahrensrecht:bindung_des_gerichts [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Bindung des Gerichts ======
  
 +<note>
 +**§ 318 ZPO**
 +Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
 +</note>
 +
 +-> [[Rechtskraft]]
 +
 +Nach § 318 ist das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden. 
 +
 +Die Bindungswirkung nach dieser Vorschrift, die im Schiedsverfahren entsprechend anwendbar ist((vgl. OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2007, 278, 279 [juris Rn. 39]; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 318
 +Rn. 5; BeckOK.ZPO/Elzer, 36. Edition [Stand 1. März 2020], § 318 Rn. 4; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - III ZB 35/06, WM 2007, 1050 Rn. 5)), erstreckt sich nur auf die Entscheidung selbst, nicht aber auf Elemente des Schiedsspruchs wie tatsächliche und rechtliche Vorfragen.((BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 108/19 ; m.V.a. Althammer in Stein/Jonas aaO § 318 Rn. 20 mwN))
 +
 +An [[Rechtswirksamkeit|wirksam gewordene]] Beschlüsse sind DPMA bzw. BPatG grundsätzlich gebunden. Die Innenbindung verhindert die Aufhebung oder Änderung einer wirksam gewordenen Entscheidung. Die Innebindung gilt auch für alle Endentscheidung, insbesondere auch für Zwischenbeschlüsse.
 +
 +Die Innenbindung ergibt sich für das BPatG aus § 318 ZPO und für das DPMA durch Umkehrschluß aus der Abhilfemöglichkeit des § 73 IV PatG.
 +
 +In Durchbrechung der Bindungswirkung ist eine Änderungsmöglichkeit gesetzlich vorgesehen 
 +
 +  * für Beschlüsse des DPMA nach zulässiger Beschwerde durch die Abhilfemöglichkeit (§ 73 IV und V PatG);
 +  * für offenbare Unrichtigkeiten wie Schreib- und Rechenfehler (§ 95 PatG (BPatG) und entsprechende Anwendung für Beschlüsse des DPMA);
 +  * für Tatbestandsberichtigungen auf Antrag (§ 96 PatG (BPatG) und entsprechende Anwendung für Beschlüsse des DPMA);
 +  * für Ergänzungen auf Antrag (§ 321 ZPO (BPatG) und entsprechende Anwendung für Beschlüsse des DPMA);
 +  * im speziellen Fall der [[Wiedereinsetzung in der vorigen Stand]] (§ 123 PatG)
 +
 +Wie ist das bei der Gegenvorstellung?
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 310 ff ZPO -> [[Urteil]]