Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:bezeichnung_der_beweismittel
KIerzeugt oder bearbeitet

Bezeichnung der Beweismittel

§ 359 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Beweisbeschluss die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen, Sachverständigen oder Parteien enthalten muss.

Der Beweisbeschluss enthält:

§ 359 Nr. 2 ZPO

die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;

siehe auch

§ 359 ZPO → Inhalt des Beweisbeschlusses
Beschreibt die wesentlichen Inhalte, die in einem Beweisbeschluss enthalten sein müssen.

verfahrensrecht/bezeichnung_der_beweismittel.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge