Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 359 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Beweisbeschluss die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen, Sachverständigen oder Parteien enthalten muss.
Der Beweisbeschluss enthält:
die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
§ 359 ZPO → Inhalt des Beweisbeschlusses
Beschreibt die wesentlichen Inhalte, die in einem Beweisbeschluss enthalten sein müssen.
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