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+ | ====== Beweisvereitelung ====== | ||
+ | In Anwendung des Rechtsgedankens, | ||
+ | eine Prozesspartei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung erschwert oder unmöglich macht, wobei ein Verhalten vor oder während des Prozesses in Betracht kommt, mit dem vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden oder ihre Benutzung erschwert wird.((BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20 - Porsche 911; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 44 = WRP 2016, 35 - Deltamethrin I; Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 64/18, BGHZ 223, 139 Rn. 27)) | ||
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+ | Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: | ||
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+ | Das objektiv beweisvereitelnde und schuldhafte Verhalten muss außerdem unberechtigt und missbilligenswert sein.((BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20 - Porsche 911; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 118/07, GRUR 2009, 519 Rn. 14 = WRP 2009, 634 - Hohlfasermembranspinnanlage I, mwN; BGH, GRUR 2016, 88 Rn. 29 - Deltamethrin I)) | ||
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+ | Daran fehlt es, wenn das Verhalten des Prozessgegners der beweisbelasteten Partei auf triftigen Gründen beruht, die über rein prozesstaktische Erwägungen hinausgehen.((BGH, | ||
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+ | Steht beispielswese die Erschwerung der Beweisführung durch das Vorenthalten von Urkunden in Rede, | ||
+ | setzt die Annahme einer unberechtigten Beweisvereitelung voraus, dass den Prozessgegner eine Pflicht zur Vorlage getroffen hat. Anderenfalls gibt es keinen Grund für eine Sanktionierung dieses Verhaltens, da der Beweisführer keine Möglichkeit gehabt hätte, auf die Urkunde zuzugreifen.((BGH, | ||
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+ | Geht es um die Erschwerung eines Zeugenbeweises, | ||
+ | Grundes aus, wenn besondere Umstände zutage getreten sind, die geeignet erscheinen, bei der Partei den Eindruck zu erwecken, der betreffende Zeuge sei nicht (mehr) neutral, sondern er stehe - freiwillig oder unter Druck - "im Lager" der Gegenpartei.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Der Tatrichter hat gemäß § 286 ZPO nicht nur das Ergebnis einer Beweisaufnahme, | ||
+ | |||
+ | Ist von einer Beweisvereitelung auszugehen, ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des Prozessgegners | ||
+ | der beweispflichtigen Partei zu berücksichtigen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Nur ein vorwerfbares, | ||
+ | verbundenen Vorwurf der Beweisvereitelung tragen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf. Das | ||
+ | Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf gerichtet sein, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder | ||
+ | künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Von einer Beweisvereitelung kann nur ausgegangen werden, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die [[Beweisführung]] schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert. Deshalb ist eine Beweisvereitelung nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis - etwa im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens - zu sichern.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Liegen die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung vor, können zugunsten der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen in Betracht kommen, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können.((BGH, | ||
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+ | Die Beweisvereitelung durch den Gegner der beweisbelasteten Partei führt nicht bereits als solche zum Verlust des Prozesses, sondern allenfalls dazu, dass ihr Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu ihren Lasten gewürdigt werden kann.((BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13 - Deltamethrin; | ||
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+ | Die Annahme einer Beweisvereitelung durch eine Partei rechtfertigt nicht die Annahme, dass vom Vortrag der beweisbelasteten Partei auszugehen ist.((BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13 - Deltamethrin | ||
+ | ; m.V.a. BGH, NJW 2008, 982 Rn. 19)) | ||
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+ | Kann einer Partei der Vorwurf gemacht werden, sie habe den vom Prozessgegner zu führenden Beweis vereitelt, führt dies nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben kann und der Vortrag der beweispflichtigen Partei als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr sind zunächst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen Beweise zu erheben. Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Beweis]] \\ | ||
+ | § 282 ZPO -> [[Prozessförderungspflicht]] \\ |
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