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verfahrensrecht:beweiskraft_oeffentlicher_urkunden_ueber_erklaerungen
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Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen

§ 415 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen, die vor einer Behörde oder einer Urkundsperson abgegeben wurden.

§ 415 (1) ZPO → Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen - Voller Beweis
Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person aufgenommen wurden, begründen vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs.

§ 415 (2) ZPO → Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen - Beweis der Unrichtigkeit
Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Titel 9: Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweiskraft von Urkunden im Zivilprozess, wobei zwischen öffentlichen und privaten Urkunden unterschieden wird und die Bedingungen für deren Beweiskraft festgelegt werden.

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