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verfahrensrecht:beweiskraft_oeffentlicher_urkunden_ueber_amtliche_anordnung_verfuegung_oder_entscheidung
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Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung

§ 417 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden, die eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthalten.

§ 417 ZPO

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

Eine von einem nach Landesrecht als Behörde geltenden Sparkassenvorstand ausgestellte Bietvollmacht stellt - anders als die Beglaubigung einer Fremdurkunde - eine eigene Erklärung der Sparkasse als Behörde in eigenen Angelegenheiten dar (§ 417 ZPO). Für das Vorliegen einer Urkunde im Sinne von § 417 ZPO ist die sachliche Zuständigkeit der Behörde zur Abgabe der betreffenden Erklärung für die Beurkundungskompetenz unerheblich; diese folgt bereits daraus, dass die Behörde eine Anordnung, Verfügung oder Entscheidung getroffen hat, die sie in Urkundenform umsetzt.1)

siehe auch

Übergeordnete Seite

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Titel 9: Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweiskraft von Urkunden im Zivilprozess, wobei zwischen öffentlichen und privaten Urkunden unterschieden wird und die Voraussetzungen für deren Anerkennung als Beweismittel festgelegt sind.

1)
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 – VII ZB 57/21, Rn. 22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10 Rn. 13 ff., NJW-RR 2011, 953; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 417 Rn. 2; MünchKommZPO/Schreiber, ZPO, 6. Aufl., § 417 Rn. 3
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