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verfahrensrecht:beweiskraft_oeffentlicher_urkunden_ueber_amtliche_anordnung_verfuegung_oder_entscheidung

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Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung

§ 417 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden, die eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthalten.

§ 417 ZPO

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Titel 9: Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweiskraft von Urkunden im Zivilprozess, wobei zwischen öffentlichen und privaten Urkunden unterschieden wird und die Voraussetzungen für deren Anerkennung als Beweismittel festgelegt sind.

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