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verfahrensrecht:beweiskraft_des_protokolls
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Beweiskraft des Protokolls

§ 165 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Ein Nachweis der Fälschung ist der einzige zulässige Gegenbeweis gegen den Inhalt des Protokolls bezüglich dieser Förmlichkeiten.

§ 165 ZPO

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Der Inhalt einer Sachverständigenaussage wird nicht von der negativen Beweiskraft des Protokolls erfasst.1)

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 9 → Titel 9: Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweiskraft von Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an öffentliche und private Urkunden sowie der Möglichkeiten, deren Beweiskraft zu widerlegen.

1)
BGH, I. Zivilsenat, Beschluss vom 17. September 2026 – I ZB 58/25 – OBI-Orange; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1981 - IVa ZR 152/80, Rn. 12; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1993 - XII ZR 133/92, Rn. 21
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