Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 416a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweiskraft von Ausdrucken öffentlicher elektronischer Dokumente, die mit einem Beglaubigungsvermerk versehen sind.
Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Absatz 3, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Absatz 3 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.
Nach § 416a Alt. 2 ZPO steht der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 3 ZPO [→ Vermerk bei qualifizierter elektronischer Signatur] enthält, einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich; der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Gleichsetzung lediglich mit der beglaubigten Abschrift, nicht aber mit der (elektronischen) Urschrift entschieden. Offen ist, ob dem Ausdruck eines von einer Partei eingereichten elektronischen Dokuments nebst Transfervermerk dem Rechtsgedanken des § 416a ZPO entsprechend der Beweiswert einer vom Gericht beglaubigten Abschrift zukommt; jedenfalls kommt ihm nicht der Beweiswert einer Urschrift zu, so dass er materiell-rechtlich keine Urschrift im Rechtssinn ist und der Urschrift auch nicht näher steht als eine beglaubigte Abschrift.1)
ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 9 → Titel 9: Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweiskraft von Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Urkunden und deren Beweiskraft.
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