§ 559 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Revisionsgericht nur das Parteivorbringen beurteilt, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
Es ist dem Kläger grundsätzlich verwehrt, einen auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform gerichteten Unterlassungsantrag in der Revisionsinstanz erstmals auf bislang nicht geltend gemachte Irreführungsgesichtspunkte oder sonstige lauterkeitsrechtliche Tatbestände zu stützen und hierzu neuen Sachvortrag zu halten; die Nachschiebung neuer Irreführungsaspekte oder einer neuen Anspruchsgrundlage scheitert regelmäßig am Novenverbot des § 559 Abs. 1 ZPO.1)
§ 559 ZPO → Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
Regelt die beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen durch das Revisionsgericht.
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