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— | verfahrensrecht:bestellung_der_schiedsrichter [2023/07/25 08:28] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Bestellung der Schiedsrichter ====== | ||
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+ | **§ 1035 ZPO** | ||
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+ | (1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren. | ||
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+ | (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat. | ||
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+ | (3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, | ||
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+ | (4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht. | ||
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+ | (5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. 2Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen. | ||
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+ | Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, gilt der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf, als unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit auch im Schiedsverfahren((BGH, | ||
+ | vom 28. März 2012 - III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 6 mwN)). Richterliche Tätigkeit untersteht dem Gebot der Distanz und Neutralität (BVerfGE 21, 139, 145 f.; 42, 64, 78). Es gehört zu ihrem Wesen, dass sie von unbeteiligten Dritten ausgeübt wird((st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 3, 377, 381)). Für die Schiedsgerichtsbarkeit, | ||
+ | 2016 - KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 24)).((BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 12/17)) | ||
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+ | Eine Schiedsgerichtsabrede ist mit dem Wesen des Schiedsvertrags sowie der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten unvereinbar und unwirksam, wenn eine Partei, sei es auch nur als Beisitzer, zur Mitwirkung bei der Entscheidung des Schiedsgerichts berufen wird, da niemand in eigener Sache richten könne (RGZ 93, 288). | ||
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+ | Dasselbe gilt nicht nur für die zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufenen Einzelpersonen in einer Sache, in der die von ihnen vertretene juristische Person Partei ist, sondern ebenso im Fall der gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person durch mehrere natürliche Personen für jedes einzelne Mitglied des Vertretungsorgans.((BGH, | ||
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+ | Dafür ist maßgeblich, | ||
+ | dass es als Schiedsrichter dem zu entscheidenden Streit nicht wie ein unbeteiligter Dritter gegenübersteht. Dieser Ausschluss der Mitglieder des Vertretungsorgans der Parteien vom Schiedsrichteramt entspricht, soweit ersichtlich, | ||
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+ | Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob infolge der Bestimmung zur Geschäftsführung berufener Mitglieder eines Vertretungsorgans einer Partei als Schiedsrichter die konkrete Gefahr besteht, dass deren eigene Handlungen unmittelbarer Beurteilungsgegenstand ihrer schiedsrichterlichen Tätigkeit werden. Liegt eine solche Gefahr jedoch wie im Streitfall vor, sind Bedenken gegen die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts umso mehr begründet.((BGH, | ||
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+ | Mitglieder des Vertretungsorgans der Parteien sind grundsätzlich vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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