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verfahrensrecht:bestandteile_des_urteils

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 +====== Bestandteile des Urteils ======
 +
 +<note>
 +**§ 313 (1) ZPO**
 +
 +Das Urteil enthält:
 +  - die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
 +  - die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
 +  - den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
 +  - die [[Urteilsformel]];
 +  - den [[Tatbestand des Urteils|Tatbestand]];
 +  - die Entscheidungsgründe.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 313 ZPO -> [[Form und Inhalt des Urteils]]