Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:besonderheiten_bei_der_vollstreckbarerklaerung_von_schiedsspruechen

finanzcheck24.de

Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

§ 1064 ZPO (1)

Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. 2Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

§ 1064 ZPO (2)

Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

§ 1064 ZPO (3)

Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

siehe auch

verfahrensrecht/besonderheiten_bei_der_vollstreckbarerklaerung_von_schiedsspruechen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1