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+ | ====== Besonderes elektronische Behördenpostfach ====== | ||
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+ | ERVV -> [[Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach]] | ||
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+ | ==== § 6 Abs. 1 ERVV ==== | ||
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+ | Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs [-> [[Elektronischer Rechtsverkehr]]] und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) können Behörden zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Einhaltung bestimmter Anforderungen ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nutzen.((BGH, | ||
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+ | Unter anderem muss nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV feststellbar sein, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.((BGH, | ||
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+ | Gemäß § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 ERVV steht das [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach]] eines Gerichts einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt.((BGH, | ||
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+ | Die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs durch eine berechtigte Person wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) bestätigt. Dabei handelt es sich um eine elektronische Signatur, die an eine Nachricht | ||
+ | angebracht wird, wenn das Versandpostfach nach Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers in einem sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und der Postfachinhaber zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht sicher an dem Postfach angemeldet ist. Ob das eingegangene Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg versandt worden ist, lässt sich (allein) anhand eines Prüfvermerks, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Elektronischer Rechtsverkehr]] |
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