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verfahrensrecht:besonderer_gerichtsstand_des_aufenthaltsorts

Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

§ 20 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt den besonderen Gerichtsstand des Aufenthaltsorts für Personen, die sich an einem Ort unter Umständen aufhalten, die auf einen längeren Aufenthalt hinweisen. Dies gilt insbesondere für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen Personen wie Hausgehilfen, Arbeiter oder Studierende.

§ 20 ZPO

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand

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