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+ | ====== Beschwer ====== | ||
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+ | -> [[Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens]] | ||
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+ | Die Einlegung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist. Beschwert ist der Rechtsmittelführer, | ||
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+ | Voraussetzung für ein Rechtsmittel ist lediglich die formelle Beschwer, welche die Differenz zwischen dem Antrag des Klägers und dem Urteil bezeichnet. | ||
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+ | Die Beschwer muss als allgemeine [[Zulässigkeitsvoraussetzung]] für jedes [[Rechtsmittel]] nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung.((BGH, | ||
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+ | Fehlt die Beschwert, ist das Rechtsmittel - im Fall der sofortigen Beschwerde nach § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO - als unzulässig zu verwerfen.((BGH, | ||
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+ | Die klagende oder antragstellende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist.((BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00, NJW 2002, 212 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 [juris Rn. 6] mwN; BeckOK.ZPO/ | ||
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+ | Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein in der Kostenlast besteht. Ist die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits, | ||
+ | Beschwer nicht zu berücksichtigen.((BGH, | ||
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+ | Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Entscheidung, | ||
+ | angegeben wurde und das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach seinem Ermessen festgesetzt hat.((BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23)) | ||
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+ | ==== Formelle Beschwer ==== | ||
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+ | Der Kläger ist in der Regel nur dann beschwert, wenn der Tenor der Entscheidung von seinem Antrag abweicht (formelle Beschwer). | ||
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+ | Im Sinne einer formellen Beschwer genügt es, wenn die Erteilung des Zertifikats unter Zurückweisung des Hauptantrags nur nach dem Hilfsantrag erfolgt.((BGH GRUR 2002, 47 - Idarubicin III m. w. Hinw.)) | ||
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+ | ==== Materielle Beschwer ==== | ||
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+ | Die Beschwerdegründe nehmen an der [[Rechtskraft]] nicht teil. Nur in Ausnahmefällen kann sich eine materielle Beschwer des Klägers auch durch die Beschlußbegründung ergeben.((BGH, | ||
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+ | -> [[Wert des Beschwerdegegenstands]] | ||
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+ | ==== Beschwer eines zur Erteilung von Auskünften und Rechnungslegung verurteilten Rechtsmittelklägers ==== | ||
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+ | -> [[Beschwer eines zur Erteilung von Auskünften und Rechnungslegung verurteilten Rechtsmittelklägers]] | ||
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