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verfahrensrecht:beschraenkung_auf_einzelne_angriffs-_und_verteidigungsmittel_durch_das_gericht

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Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel durch das Gericht

§ 146 ZPO

Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.

siehe auch

verfahrensrecht/beschraenkung_auf_einzelne_angriffs-_und_verteidigungsmittel_durch_das_gericht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1