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verfahrensrecht:beschlussmaengelstreitigkeiten

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 +====== Beschlussmängelstreitigkeiten ======
  
 +Die zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelten Mindestanforderungen für die
 +Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen (vgl.
 +BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 20 - Schiedsfähigkeit II),
 +gelten auch für Personengesellschaften, bei denen der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass
 +Beschlussmängelstreitigkeiten nicht unter den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft
 +auszutragen sind.((BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 13/21; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 23/16, SchiedsVZ 2017, 194, Rn. 24 bis 26 - Schiedsfähigkeit III))
 +
 +Im Zweifel lässt eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis umfasst, auf den Willen der Vertragsparteien schließen, im Falle ihrer Teilnichtigkeit nicht vollständig von ihr Abstand zu nehmen, sondern sie im zulässigen Umfang aufrechtzuerhalten.((BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 13/21))
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Schiedsvereinbarung]]
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