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verfahrensrecht:beschluss

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verfahrensrecht:beschluss [2022/09/26 10:32] mfreundverfahrensrecht:beschluss [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beschluß ======
 +
 +==== Beschlussunterschrift ====
 +
 +
 +==== Beschlüsse des Patentgerichts ====
 +
 +Nach § 94 Abs. 2 PatG sind die Beschlüsse des Patentgerichts zu begründen. Das gilt nicht, wenn im einseitigen Verfahren (auch zB im Einspruchsverfahren nach Rücknahme des Einspruchs) dem Antrag des allein Verfahrensbeteiligten entsprochen wird.((BPatG PatGE 47, 168 = BlPMZ 2004, 60 – Fehlende Begründungspflicht))
 +
 +Auch im mehrseitigen Verfahren (hier: Einspruchsbeschwerdeverfahren) bedarf es keiner besonderen Begründung der Entscheidung, wenn der Senat nicht erkennen kann, dass der angefochtene Beschluss fehlerhaft ist, und sich die nach seiner Auffassung zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses zu eigen macht.((vgl. auch BGH GRUR 1993, 896 – Leistungshalbleiter.))
 +
 +
 +
 +==== Beschlüsse des DPMA ====
 +
 +Beschlüsse des [[:Deutsches Patent- und Markenamt|DPMA]] [-> [[:Beschlüsse des DPMA]]] entsprechen hinsichtlich Funktion und Inhalt der in § 35 VwVfG enthaltenen Definition eines [[:Verwaltungsakt]|Verwaltungsaktes]], weshalb bei der Beantwortung von Fragen, die beispielsweise das Wirksamwerden von patentamtlichen Beschlüssen betreffen, durchaus auf allgemeine, verwaltungsrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden kann.((BPatG, Beschl. v. 15.06.2020 - 11 W (pat) 35/19; m.V.a. Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 47 Rn. 1))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Zwischenbeschluß]] \\
 +-> [[Beschlußergänzung]] \\
 +-> [[Patentrecht:Zurückweisungsbeschluß]] (Patentrecht)