Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:berufungsgruende

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
verfahrensrecht:berufungsgruende [2022/07/05 07:44] mfreundverfahrensrecht:berufungsgruende [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Berufungsgründe (§ 513 ZPO) ======
  
 +<note>
 +**§ 513 ZPO**
 +
 +(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
 +
 +(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
 +</note>
 +
 +
 +  * Rechtsverletzung, d. h. eine Rechtsnorm ist nicht oder nicht richtig angewendet worden (§ 546). Hierbei handelt es sich um Revisionsrecht.
 +
 +  * Nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Nach § 529 I kann eine erneute - wenn auch eingeschränkte - Feststellung von Tatsachen erfolgen.
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +
 +§§ 511 - 541 ZPO -> [[Berufung]] \\
verfahrensrecht/berufungsgruende.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1