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+ | ====== Berufungsfrist ====== | ||
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+ | **517 ZPO** | ||
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+ | Die Berufungsfrist [§ 511 ff ZPO -> [[Berufung]]] beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. | ||
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+ | Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 ZPO auf Antrag [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin kein eigenes Verschulden etwa in Form eines [[Organisationsverschulden|Organisations-]] oder [[Aufsichtsverschulden|Aufsichtsverschuldens]] trifft. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen.((st. Rspr. vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 108/17 m.V.a. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - IX ZB 4/17, juris Rn. 5)) | ||
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+ | Eine Partei hat die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) versäumt, wenn die Berufungsschrift an das unzuständige Landgericht adressiert war und bei dem Berufungsgericht, | ||
+ | müssen, erst nach Fristablauf eingegangen ist.((BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 [juris Rn. 5])) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 511 ff ZPO -> [[Berufung]] |
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