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verfahrensrecht:berichtigung_des_urteils

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verfahrensrecht:berichtigung_des_urteils [2023/07/25 08:28] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Berichtigung des Urteils ======
  
 +<note>
 +**§ 319 (1)  ZPO**
 +
 +Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
 +</note>
 +
 +Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Inhalt einer Entscheidung von demjenigen abweicht, was das Gericht zum Ausdruck bringen wollte, und wenn der zu Grunde liegende
 +Irrtum offensichtlich ist.((BGH, Beschl. v. 7. August 2018 - X ZR 143/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 372 = NJW 1989, 1281))
 +
 +<note>
 +**§ 319 (2)  ZPO**
 +
 +Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 319 (3)  ZPO**
 +
 +Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
verfahrensrecht/berichtigung_des_urteils.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1