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verfahrensrecht:berichtigung_des_urteils

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Berichtigung des Urteils

§ 319 (1) ZPO

Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Inhalt einer Entscheidung von demjenigen abweicht, was das Gericht zum Ausdruck bringen wollte, und wenn der zu Grunde liegende Irrtum offensichtlich ist.1)

§ 319 (2) ZPO

Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

§ 319 (3) ZPO

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 7. August 2018 - X ZR 143/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 372 = NJW 1989, 1281
verfahrensrecht/berichtigung_des_urteils.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1