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verfahrensrecht:bemuehung_um_guetliche_erledigung

Bemühung um gütliche Erledigung

§ 802b (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht zu sein.

siehe auch

§ 802b ZPO → Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
Behandelt die Bemühungen des Gerichtsvollziehers um eine gütliche Erledigung und die Möglichkeit eines Vollstreckungsaufschubs bei Zahlungsvereinbarungen.

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