Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
Den Parteien kann im Wege der Nebenintervention (§ 66 ZPO) zur Unterstützung als Streithelfer (auch Nebenintervenient) beitreten, wer ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Klägers hat. Der Zustimmung der Gegenseite bedarf es nicht. Die Nebenintervention setzt nach § 66 Abs. 1 ZPO einen zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus, dem der Nebenintervenient zur Unterstützung einer Partei beitritt.
Nebenintervenienten werden nicht Partei des Nichtigkeitsverfahrens, sondern unterstützen diese nur. Das Urteil ist nicht gegen den Nebenintervenienten gerichtet. Dem Nebenintervenienten kann weder etwas zugesprochen noch aberkannt werden. Das rechtskräftige Urteil entfaltet allerdings für Folgeprozesse des Nebenintervenienten eine Bindungswirkung hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung.
Die Wirkung der Nebenintervention (§ 68 ZPO) entfaltet sich nur zwischen dem Nebenintervenienten und der unterstützten Partei, nicht aber im Verhältnis zur Gegenpartei. Eine Klageabweisung hindert den Streithelfer des Klägers deshalb nicht an einer erneuten Klage aus demselben Klagegrund.
Der Nebenintervenient kann grundsätzlich alle Prozeßhandlungen durchführen, jedoch nicht über den Streitgegenstand verfügen, also z.B. die Klage nicht zurücknehmen (§ 67 ZPO). Der Nebenintervenient kann jedoch im Prozess Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und so die Feststellung beeinflussen.
Der Streitwert einer Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient am Prozess im gleichen Umfang beteiligt ist, wie die Partei, der er beigetreten ist. Seine Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen den Erfolg dieser Partei und zwar in voller Höhe des gegen sie geltend gemachten Anspruchs und unabhängig davon, ob er selbst Anträge gestellt hat.1)
§ 66 ZPO → Nebenintervention
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Nebenintervention im Zivilprozess.
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