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verfahrensrecht:begruendungspflicht_des_schiedsspruchs
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Begründungspflicht des Schiedsspruchs

§ 1054 (2) ZPO

Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

siehe auch

§ 1054 ZPO → Form und Inhalt des Schiedsspruchs
Regelt die Schriftform, Begründungspflicht sowie Datum und Ort des Schiedsspruchs.

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