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verfahrensrecht:begruendung_der_nichtzulassungsbeschwerde
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Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

§ 544 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

§ 544 (4) ZPO

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

Ein durchgreifender Zulassungsgrund ist darzulegen, wenn die Revision gegen die Nichtzulassung der Revision zugelassen werden soll.1)

Eine Gehörsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Gehörsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auszuhebeln.2)

Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen.3)

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist.4)

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.5)

Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine gerichtliche Fristverlängerung wirksam ist. Grenzen ergeben sich aber aus dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Danach ist eine Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war.6)

Wird zusammen mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist beantragt, ist zugleich ein Antrag auf Verlängerung der noch laufenden Beschwerdebegründungsfrist zu stellen; die Frist kann insbesondere mit Blick auf die bis dahin unterbliebene Übersendung der Gerichtsakten gemäß §§ 544 Abs. 4 Satz 2, 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO [→ Frist und Einreichung der Revisionsbegründung] verlängert werden.7)

Soweit der Antrag der Nichtzulassungsbeschwerde Beträge umfasst, zu denen kein Zulassungsgrund dargelegt ist, ist die Beschwerde mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes unzulässig. Ansprüche aus verschiedenen Verträgen, die im Wege der objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO [→ Anspruchshäufung] verfolgt werden, sind in diesem Sinne abtrennbar.8)

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Nichtzulassungsbeschwerde
    Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht und beschreibt die Voraussetzungen und Fristen für eine solche Beschwerde.

§ 544 ZPO → Nichtzulassungsbeschwerde
Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.

1)
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2024 – XI ZR 165/22
2)
BGH; Beschl. v. 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06; m.V.a. BGH, Beschl. v. 28.07.2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63; v. 12.01.2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408, zu § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
3)
st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 6. März 2025 – III ZR 122/24; BGH, Beschluss vom 26. November 2024 – VIII ZR 144/24, Rn. 8; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. August 2024 - VIII ZR 50/24, juris Rn. 6 mwN; BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – VIII ZR 50/24, Rn. 6; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192/21, juris Rn. 9 mwN; BGH, Beschluss vom 19. September 2023 - VIII ZR 114/23, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – VIII ZR 192/21, Rn. 9; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 239/12, juris Rn. 4 f.; BGH, Beschluss vom 16. September 2021 - III ZR 70/21, juris Rn. 8
4)
BGH, Beschluss vom 13. November 2020 – V ZR 100/20, Rn. 3
5)
st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2023 – XI ZR 14/23; BGH, Beschluss vom 29. März 2023 – IV ZR 70/22, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – V ZR 247/23, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 26. November 2024 – VIII ZR 144/24, Rn. 7; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. August 2024 - VIII ZR 50/24, juris Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 13. November 2020 – V ZR 100/20, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – VIII ZR 50/24, Rn. 5; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192/21, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 19. September 2023 - VIII ZR 114/23, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2022 – VIII ZR 182/21, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – IV ZR 138/19, Rn. 6
6)
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 – IV ZR 29/23, Rn. 5; m.V.a. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 576/16, NJW-RR 2017, 577 Rn. 8 m.w.N.
7)
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 – IV ZR 29/23, Rn. 6
8)
BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 – VII ZR 126/22, Rn. 11
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