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verfahrensrecht:begriff_der_rechtsverletzung

Begriff der Rechtsverletzung

§ 546 der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert, wann eine Rechtsverletzung vorliegt, nämlich wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

§ 546 ZPO

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Titel 9: Revision
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Gründe, auf denen eine Revision gestützt werden kann, und der Rechtsfolgen einer erfolgreichen Revision.

verfahrensrecht/begriff_der_rechtsverletzung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1