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verfahrensrecht:beginn_der_wiedereinsetzungsfrist

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Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

§ 234 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist.

§ 234 (2) ZPO

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

siehe auch

§ 234 ZPO → Wiedereinsetzungsfrist
Regelt die Fristen für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

verfahrensrecht/beginn_der_wiedereinsetzungsfrist.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1