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verfahrensrecht:beendigung_des_verfahrens_bei_saeumnis_des_klaegers

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Beendigung des Verfahrens bei Säumnis des Klägers

§ 1048 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Beendigung des Verfahrens, wenn der Kläger seine Klage nicht einreicht.

§ 1048 (1) ZPO

Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.

siehe auch

§ 1048 ZPO → Säumnis einer Partei
Regelt die Folgen der Säumnis einer Partei im schiedsrichterlichen Verfahren.

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