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verfahrensrecht:aussetzung_bei_vorgreiflichkeit

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Aussetzung bei Vorgreiflichkeit

§ 148 ZPO

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens
Aussetzung des Markenverletzungsverfahrens
Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens

Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.1)

Die Vorschrift dient dem Zweck, divergierende Entscheidungen in verschiedenen Verfahren zu vermeiden.2)

Die Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 148 ZPO ist danach nur im Hinblick auf einen vom Ausgangsverfahren verschiedenen Rechtsstreit oder ein gesondertes Verwaltungsverfahren möglich, dessen Gegenstand ein Rechtsverhältnis ist, das für den auszusetzenden Rechtsstreit vorgreiflich ist.3)

Eine Aussetzung von Verfahren, mit denen die Verletzung gewerblicher Schutzrechte geltend gemacht werden, im Hinblick auf anhängig gemachte Verfahren zur Löschung des jeweiligen Schutzrechts im Register ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit noch im Revisionsverfahren möglich.4)

Dies gilt auch im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.5)

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens liegt, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Gerichts. Dabei sind das Interesse des Klägers an einer baldigen Entscheidung und das Interesse des Be klagten, nicht aufgrund eines löschungsreifen Schutzrechts verurteilt zu werden, sowie das Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, gegeneinander abzuwägen.6)

Eine Verfahrensaussetzung kommt in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung des Schutzrechts im registerrechtlichen Verfahren besteht, die die mit der Aussetzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigt.7)

Die Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Zustellung einer in dem Rechtsstreit eingereichten Streitverkündungsschrift kommt weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 148 ZPO in Betracht.8)

Die Aussetzung eines markenrechtlichen Verletzungsverfahrens gemäß § 148 ZPO ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit auch noch im Revisionsverfahren möglich.9)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verfahrensaussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO - auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union - grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde.10) Dies gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.11)

Die Entscheidung, den Rechtsstreit auszusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO vorliegen, steht im Ermessen des Gerichts.12)

Die Aussetzung eines Rechtsstreits durch das Gericht führt zum Verfahrensstillstand und dazu, dass effektiver Rechtsschutz während der Zeit der Aussetzung nicht erlangt werden kann. Die Fälle, in denen eine Aussetzung erfolgen kann, sind abschließend gesetzlich geregelt.13)

Selbst wenn im Einzelfall eine analoge Anwendung von § 148 ZPO in Betracht zu ziehen wäre, könnte eine Aussetzung nur im Hinblick auf ein anderweitiges Verfahren erfolgen.14)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 10. Januar 2006 - X ZR 109/05
2)
BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - I ZR 76/17; m.V.a. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 148 Rn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 148 Rn. 1
3) , 6) , 8) , 14)
BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - I ZR 76/17
4)
BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - I ZR 76/17; für das markenrechtliche Verletzungsverfahren: BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 16 = WRP 2014, 1314 - Gelbe Wörterbücher; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 17 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; für das auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützte Verletzungsverfahren: BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 23/10, GRUR 2012, 512 Rn. 22 = WRP 2012, 558 - Kinderwagen I
5)
BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - I ZR 76/17; für das Patentverletzungsverfahren: BGH, Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 374 [juris Rn. 30 bis 34] - Druckmaschinen-Temperierungssystem; Urteil vom 10. Januar 2017 - X ZR 17/13, GRUR 2017, 428 Rn. 23 f. - Vakuumtransportsystem
7)
BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - I ZR 76/17; m.V.a. BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 17 - Gelbe Wörterbücher; GRUR 2015, 1201 Rn. 19 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot
9)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14 - Bounty; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - I ZR 22/04, BGHZ 171, 89 Rn. 17 - Pralinenform I; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 16 = WRP 2014, 1314 - Gelbe Wörterbücher; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 148 Rn. 2
10)
BGH, Beschl. v. 27. Januar 2016 - I ZR 67/14; m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 8; Beschluss vom 31. Mai 2012 - I ZR 28/10, Rn. 5, juris; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 126/11, Rn. 8, juris; Beschluss vom 11. April 2013 - I ZR 76/11, ZUM-RD 2013, 633 Rn. 5
11)
BGH, Beschl. v. 27. Januar 2016 - I ZR 67/14; m.V.a. BGH, RIW 2012, 405 Rn. 10
12)
BGH, Beschl. v. 27. Januar 2016 - I ZR 67/14; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 17 = WRP 2014, 1314 - Gelbe Wörterbücher
13)
BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - I ZR 76/17; m.V.a. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 148 Rn. 1
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