Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 531 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen wurden, ausgeschlossen bleiben.
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
§ 531 Abs. 1 ZPO ist nur anwendbar auf Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in erster Instanz nach § 296 Abs. 1 oder 2 ZPO oder nach § 340 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen oder nicht zugelassen worden sind.1)
Macht das Landgericht von der Möglichkeit keinen Gebrauch, Vorbringen einer Partei gemäß § 411 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen, ist § 531 Abs. 1 ZPO in der Berufungsinstanz nicht anwendbar.2)
§ 531 Abs. 1 ZPO ist nur anwendbar, soweit Angriffs- und Verteidigungsmittel in erster Instanz nach § 296 Abs. 1 bis 3 ZPO zurückgewiesen worden sind. Bei Vorbringen, welches in erster Instanz nach § 296a ZPO [→ Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung] unberücksichtigt bleibt, kommt eine Anwendung des § 531 Abs. 1 ZPO von vornherein nicht in Betracht. Dies ergibt sich daraus, dass Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a Satz 1 ZPO als in erster Instanz nicht vorgebracht gilt. Stützt die Partei ihr zweitinstanzliches Vorbringen weiterhin hierauf, so handelt es sich um neues Vorbringen, das anhand von § 531 Abs. 2 ZPO [→ Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel] zu beurteilen ist.3)
§ 531 ZPO → Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
Regelt die Zulässigkeit von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der Berufungsinstanz.
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