§ 830 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Ausnahmen, bei denen die Vorschriften nicht anzuwenden sind, insbesondere bei Ansprüchen gemäß § 1159 und Sicherungshypotheken gemäß § 1187 BGB. Zusätzlich beschreibt § 830a (3) ZPO die Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere bei Pfändung von Ansprüchen auf Leistungen gemäß § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken.
§ 830 (3) ZPO → Ausnahmen bei Pfändung und Sicherungshypothek
Die Vorschriften sind bei Pfändungen nach § 1159 BGB und Sicherungshypotheken gemäß § 1187 BGB nicht anwendbar.
§ 830 (3) ZPO → Ausnahmen bei Schiffspfändungen
Die Vorschriften sind bei der Pfändung bestimmter Ansprüche aus dem Schiffsrecht und bei Schiffshypotheken nicht anwendbar.
§ 830 ZPO → Pfändung einer Hypothekenforderung
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht.
§ 830a ZPO → Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
Regelt die Pfändung von Forderungen, für die eine Schiffshypothek besteht.
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