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verfahrensrecht:ausnahmen_von_der_akteneinsicht

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 +====== Ausnahmen von der Akteneinsicht ======
  
 +<note>
 +**§ 299 (4) ZPO**
 +
 +Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 299 ZPO -> [[Akteneinsicht]]
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