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verfahrensrecht:ausnahmen_von_der_akteneinsicht

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Ausnahmen von der Akteneinsicht

§ 299 (4) ZPO

Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

siehe auch

§ 299 ZPO → Akteneinsicht

verfahrensrecht/ausnahmen_von_der_akteneinsicht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1