Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 802c (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflicht des Schuldners, auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu erteilen und persönliche Daten anzugeben.
Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
Grundsätzlich ist die Person auskunftspflichtig, die im Zeitpunkt des Termins gesetzlicher Vertreter ist (bei der GmbH: Geschäftsführer, § 35 GmbHG). Wer gesetzlicher Vertreter ist, ist von Amts wegen zu klären.1)\ Kann der eingetragene gesetzliche Vertreter im Termin mangels Kenntnis keine Auskunft geben und deuten die Umstände auf eine Strohmannkonstellation hin, ist auf Antrag des Gläubigers auch der faktische Geschäftsführer zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden.2)
Die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft trifft den ausgeschiedenen Geschäftsführer nur für den Fall, dass sich die Berufung auf die Beendigung der Organstellung als rechtsmissbräuchlich erweist; dies kann der Fall sein, wenn Veränderungen in der gesetzlichen Vertretung der GmbH während des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen.3)
§ 802c ZPO → Vermögensauskunft des Schuldners
Regelt die Verpflichtung des Schuldners, im Rahmen der Vollstreckung einer Geldforderung Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.
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