Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 367 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Folgen des Ausbleibens einer oder beider Parteien bei einem Termin zur Beweisaufnahme. § 367 (1) ZPO regelt, dass die Beweisaufnahme auch bei Nichterscheinen einer oder beider Parteien durchgeführt werden kann, soweit dies nach Lage der Sache möglich ist. § 367 (2) ZPO erlaubt eine nachträgliche oder vervollständigte Beweisaufnahme auf Antrag, wenn das Nichterscheinen unverschuldet war oder keine Verzögerung des Verfahrens verursacht.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Titel 9: Beweisaufnahme
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