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verfahrensrecht:augenschein_sachverstaendige

Augenschein; Sachverständige

§ 144 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anordnung der Einnahme des Augenscheins und die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.

§ 144 (1) ZPO → Anordnung von Augenschein und Sachverständigen
Erlaubt dem Gericht, die Einnahme des Augenscheins und die Hinzuziehung von Sachverständigen anzuordnen, einschließlich der Vorlegung von Gegenständen durch Parteien oder Dritte.

§ 144 (2) ZPO → Pflichten Dritter bei Vorlegung oder Duldung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Dritte zur Vorlegung oder Duldung verpflichtet sind, und verweist auf die Zeugnisverweigerungsrechte.

§ 144 (3) ZPO → Anwendung von Vorschriften bei Augenschein und Begutachtung
Erklärt, dass Vorschriften für die auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung entsprechend anzuwenden sind.

Der Begriff 'Augenschein' im deutschen Verfahrensrecht (§ 144, §§ 371 ff. ZPO) bezieht sich zudem auf eine allgemeine Beurteilungsmacht des Gerichts, die übrigens auch über die Grenzen der Beweislast hinweg ausgeübt werden kann, soweit es die Inspektion der Objekte durch die Richter selbst betrifft, § 144 ZPO, und in Bezug auf die Möglichkeit für den Richter, den Fall 'anzusehen'.1)

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme, einschließlich der Zulässigkeit, Durchführung und Dokumentation von Beweisen im Zivilprozess.

1)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschl. v. 15. Mai 2025 – UPC_CFI_513/2025
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