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verfahrensrecht:aufruf_der_sache_versaeumter_termin

Aufruf der Sache; versäumter Termin

§ 220 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt den Beginn eines Termins und die Bedingungen, unter denen ein Termin als versäumt gilt.

§ 220 (1) ZPO → Beginn des Termins durch Aufruf der Sache
Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.

§ 220 (2) ZPO → Versäumter Termin durch Nichtverhandlung
Ein Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen
Regelt die Organisation und Einhaltung von Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Ladung zu Terminen und der Konsequenzen bei deren Versäumnis.

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