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verfahrensrecht:aufhebung_von_trennung_verbindung_oder_aussetzung

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Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

§ 150 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit des Gerichts, Anordnungen zur Trennung, Verbindung oder Aussetzung von Verfahren aufzuheben.

§ 150 ZPO

Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Titel 1: Verfahren vor den Landgerichten
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften für das Verfahren vor den Landgerichten, einschließlich der Bestimmungen zur Trennung, Verbindung und Aussetzung von Verfahren.

verfahrensrecht/aufhebung_von_trennung_verbindung_oder_aussetzung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1