§ 544 (9) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung eines vom Gericht übergangenen Vorbringens zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.1)
Sowohl im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens nach § 321a ZPO zum iudex a quo als auch bei der Zurückverweisung wegen einer Gehörsrechtsverletzung nach § 544 Abs. 9 ZPO und der Zurückverweisung gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO geht das Gesetz davon aus, dass der zuvor mit der Sache befasste Spruchkörper das Gehörsrecht bei erneuter Befassung wahrt und Verfahrensfehler nicht wiederholt.2)
§ 544 ZPO → Nichtzulassungsbeschwerde
Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.
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