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verfahrensrecht:aufforderung_zur_bestellung_eines_rechtsanwalts
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Aufforderung zur Bestellung eines Rechtsanwalts

§ 271 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Aufforderung an den Beklagten, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

§ 271 (2) ZPO

Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

siehe auch

§ 271 ZPO → Zustellung der Klageschrift
Regelt die unverzügliche Zustellung der Klageschrift und die Aufforderung an den Beklagten, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er sich verteidigen möchte.

verfahrensrecht/aufforderung_zur_bestellung_eines_rechtsanwalts.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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