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verfahrensrecht:aufforderung_zur_anwaltsbestellung_in_anwaltsprozessen

Aufforderung zur Anwaltsbestellung in Anwaltsprozessen

§ 215 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass in Anwaltsprozessen die Ladung zur mündlichen Verhandlung die Aufforderung zur Bestellung eines Anwalts enthalten muss.

§ 215 (2) ZPO

In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

siehe auch

§ 215 ZPO → Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
Legt fest, welche Informationen in der Ladung zur mündlichen Verhandlung enthalten sein müssen.

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