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verfahrensrecht:anwendung_der_vorschriften_des_ersten_rechtszugs

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Anwendung der Vorschriften des ersten Rechtszugs

§ 539 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug.

§ 539 (3) ZPO

Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

siehe auch

§ 539 ZPO → Versäumnisverfahren
Regelt das Vorgehen im Versäumnisverfahren während des Berufungsverfahrens.

Anwendung der Vorschriften des ersten Rechtszugs

§ 555 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, es sei denn, es ergeben sich Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

§ 555 (1) ZPO

Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Verzichtsurteil nach § 555 (1) ZPO in Verbindung mit § 306 ZPO antragsgemäß zu erlassen; eine mündliche Verhandlung ist hierfür nicht erforderlich.1)

siehe auch

§ 555 ZPO → Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Legt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze für das weitere Verfahren fest und beschreibt, welche Vorschriften entsprechend anzuwenden sind und welche Ausnahmen bestehen.

1)
BGH, Urteil vom 15. Juli 2025 - X ZR 37/24; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 147/17 - Verzichtsurteil
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