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verfahrensrecht:anwendung_der_vorschriften_des_ersten_rechtszugs
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Anwendung der Vorschriften des ersten Rechtszugs

§ 539 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug. § 555 (1) ZPO regelt, dass die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, es sei denn, es ergeben sich Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

§ 539 (3) ZPO → Anwendung des Versäumnisverfahrens
Die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug finden sinngemäße Anwendung.

§ 539 (1) ZPO → Anwendung erster Rechtszugvorschriften
Die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften sind auf das weitere Verfahren entsprechend anzuwenden, ohne Güteverhandlung.

siehe auch

§ 539 ZPO → Versäumnisverfahren
Regelt das Vorgehen im Versäumnisverfahren während des Berufungsverfahrens.
§ 555 ZPO → Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Legt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze für das weitere Verfahren fest und beschreibt, welche Vorschriften entsprechend anzuwenden sind und welche Ausnahmen bestehen.

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