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verfahrensrecht:anwendung_der_313a_313b
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Anwendung der §§ 313a, 313b

§ 540 (2) ZPO

Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

siehe auch

§ 540 ZPO → Berufungsurteil
Regelt die Form und den Inhalt des Berufungsurteils, einschließlich der Bezugnahme auf Tatsachen und Begründungen.

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