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verfahrensrecht:anwendung_auf_mitinhaber_des_gemeinschaftskontos
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Anwendung auf Mitinhaber des Gemeinschaftskontos

§ 850l (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die entsprechende Anwendung der Übertragungsbestimmungen auf andere natürliche Personen, die das Gemeinschaftskonto mit dem Schuldner unterhalten.

§Zivilprozessordnung (ZPO) → Buch 8: Zwangsvollstreckung → Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen → Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte → § 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos → Abs. 3 Absatz 3
§ 850l (3) ZPO

Absatz 2 Satz 1 und 3 bis 5 ist auf natürliche Personen, mit denen der Schuldner das Gemeinschaftskonto unterhält, entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 850l ZPO → Pfändung des Gemeinschaftskontos
Regelt die Pfändung von Gemeinschaftskonten, insbesondere die Bedingungen und Fristen, die das Kreditinstitut bei der Pfändung beachten muss.

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