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verfahrensrecht:anwaltszwang_vor_dem_bundesgerichtshof [2020/10/21 07:37] – mfreund | verfahrensrecht:anwaltszwang_vor_dem_bundesgerichtshof [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof ====== | ||
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+ | **§ 78 (1) S. 4 ZPO** | ||
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+ | Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. | ||
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+ | -> [[Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwangs]] \\ | ||
+ | -> [[Bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte]] \\ | ||
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+ | Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang((§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181)). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge.((BGH, | ||
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+ | Der Zweck des qualifizierten Anwaltszwangs nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO besteht darin, eine geordnete Rechtspflege durch spezialisierte Anwälte mit besonderer Erfahrung und Kompetenz sicherzustellen.((BGH, | ||
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+ | Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO müssen sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nur ein solcher ist bei dem Bundesgerichtshof | ||
+ | postulationsfähig. Die Postulationsfähigkeit ist Prozesshandlungsvoraussetzung und muss im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung gegeben sein.((BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 73/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, NJW-RR 2012, 1139 Rn. 11 mwN)) | ||
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+ | Fehlt es an der [[Postulationsfähigkeit]], | ||
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+ | Die von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vorgenommene Prozesshandlung kann zwar durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten heilend genehmigt werden, doch muss die Genehmigung bei fristgebundenen Prozesshandlungen vor Fristablauf erfolgen.((BGH, | ||
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+ | Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig angesehen, dass der Kläger und Revisionsbeklagte die Klage durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zurücknimmt. Im Falle einer Klagerücknahme müsse sich der Revisionsanwalt mit der Sache selbst überhaupt nicht befassen und auch keine für die Fortführung des Revisionsverfahrens bedeutsame Prozesshandlung vornehmen. Es sei deshalb kein zwingender Grund dafür ersichtlich, | ||
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+ | Ebenso hat der Bundesgerichtshof entschieden, | ||
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+ | Zwar unterscheidet sich das Anerkenntnis nach § 307 Satz 1 ZPO von diesen Prozesshandlungen dadurch, dass es den prozessualen Anspruch betrifft und auf den Erlass eines Sachurteils gerichtet ist. Es beendet das Verfahren nicht unmittelbar mit der Folge, dass dem Gericht wie bei einer Klagerücknahme, | ||
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+ | Jedenfalls dann, wenn das Anerkenntnis zu einem Zeitpunkt erklärt wird, in dem der Kläger seine Revision noch nicht begründet und gemäß § 555 Abs. 3 ZPO Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils gestellt hat, sprechen prozessökonomische Erwägungen dafür, die Erklärung durch die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei als ausreichend und wirksam anzusehen.((BGH, | ||
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+ | Die Verfassungsmäßigkeit [-> [[Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwangs]]] der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (vgl. | ||
+ | §§ 164 ff. BRAO), deren prozessuale Kehrseite die Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO darstellt, ist vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1982((BVerfG, | ||
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+ | Der Gesetzgeber hat mit § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO und der korrespondierenden Vorschrift des § 172 BRAO eine abstrakt generelle Regelung getroffen. Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Im Zusammenhang mit | ||
+ | Berufsausübungsregelungen lässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber ein erhebliches Maß an Freiheit und räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden Ziele sowie der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten | ||
+ | und erforderlichen Maßnahmen einen Einschätzungsspielraum und eine weite Gestaltungsfreiheit ein. Der Gesetzgeber darf dabei Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit in den Vordergrund stellen.((BGH, | ||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 78 (1) ZPO -> [[Anwaltsprozess]] |
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