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verfahrensrecht:anwaltliche_sorgfaltspflicht_beim_rechtsuebergang_von_schutzrechten

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 +====== Anwaltliche Sorgfaltspflicht beim Rechtsübergang von Schutzrechten ======
  
 +Beim Rechtsübergang von Schutzrechten ist besonders sorgfältig darauf zu achten, dass in der Übergangsphase die Zahlung von Gebühren für ein Patent nicht aus dem Blickfeld gerät. Bei Übergängen zwischen ausländischen Firmen sind die Inlandsvertreter unbedingt über den Wechsel zu informieren. Bevor das Patent (mit eventuell daraus entstehenden nationalen Patenten) aus der Aktenverwaltung des früheren Patentinhabers entfernt wird, ist für eine nahtlose Übertragung auf die Aktenverwaltung des späteren Patentinhabers (bzw. der neu bestellten Patentanwälte) Sorge zu tragen. Wird keine dieser als selbstverständlich erscheinenden Maßnahmen ergriffen, ist das Verhalten der an dem Rechtsübergang Beteiligten als grob fahrlässig anzusehen. In diesem Fall ist die Zahlungsfrist nicht ohne Verschulden versäumt und ein Wiedereinsetzungsantrag nicht begründet.((BPatG, Beschl. v. 09.05.2005 – 10 W (pat) 43/02))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Verschulden des Fristversäumnisses von der Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten]] \\
 +-> [[Anwaltliche Sorgfaltspflicht]] \\
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