Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.
§ 486 ZPO → Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren
Regelt die örtliche Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren nach den Vorschriften der ZPO.
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