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verfahrensrecht:antraege_und_erklaerungen_zu_protokoll

Anträge und Erklärungen zu Protokoll

§ 129a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll vor der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts und die Möglichkeit der Aufnahme per Bild- und Tonübertragung.

§ 129a (1) ZPO → Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll
Erlaubt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts.

§ 129a (2) ZPO → Aufnahme per Bild- und Tonübertragung
Ermöglicht dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen per Bild- und Tonübertragung.

§ 129a (3) ZPO → Übermittlung des Protokolls an das Gericht
Regelt die unverzügliche Übermittlung des Protokolls an das zuständige Gericht und die Bedingungen für die Wirksamkeit der Prozesshandlung.

§ 1063 (4) ZPO

Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Titel 1: Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Möglichkeit, Anträge und Erklärungen zu Protokoll zu geben und die Nutzung moderner Kommunikationsmittel wie Bild- und Tonübertragung.

§ 1063 ZPO → Allgemeine Vorschriften
Enthält allgemeine Vorschriften für Entscheidungen des Gerichts im Zusammenhang mit Schiedsverfahren.

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