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verfahrensrecht:anspruchshaeufung
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Anspruchshäufung

§ 260 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Anspruchshäufung, indem mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten in einer Klage verbunden werden können, vorausgesetzt, das Prozessgericht ist für alle Ansprüche zuständig und dieselbe Prozessart ist zulässig. Der Begriff wird im Zivilprozess synonym zur objektiven Klagehäufung verwendet.

§ 260 ZPO

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Stützt der Kläger ein Zahlungsbegehren hilfsweise auf einen anderen Lebenssachverhalt, stellt er zwar äußerlich nur einen Antrag, nimmt aber eine Klagehäufung in Eventualstellung vor.1)

Eine eventuelle Antragstellung, bei der die auf den dinglichen Vollzug des erstrebten Hauptvertrages gerichteten Klageanträge unter der innerprozessualen Rechtsbedingung stehen, dass dem Antrag auf Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages stattgegeben wird, ist bei Vorverträgen aus prozessökonomischen Gründen in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO [→ Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung] zulässig. Die Partei, die ihre Rechte aus dem Vorvertrag geltend macht, soll nicht gezwungen sein, gegenüber der Seite, die die Bindung leugnet, nacheinander zwei Prozesse, nämlich auf Abschluss des Hauptvertrags und auf dessen Vollzug zu führen.2)

Ist in einem Vorprozess eine Klage auf Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung rechtskräftig abgewiesen worden, ist ein mit dem Klageantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags verbundener erneuter Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der Vormerkung nur dann zulässig, wenn die Klageanträge dergestalt in ein Eventualverhältnis gestellt werden, dass der auf Grundbuchberichtigung gerichtete Antrag nur hilfsweise für den Fall gestellt wird, dass der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags Erfolg hat. Der auf die Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung gerichtete Klageantrag muss also unter die innerprozessuale Rechtsbedingung gestellt werden, dass die Feststellungsklage Erfolg hat; es ist nicht zulässig, den Antrag auf Grundbuchberichtigung neben dem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags als weiteren Hauptantrag zu stellen (kumulativ). Dem Beklagten entstehen aus einer solchen sogenannten uneigentlichen Eventualklagehäufung keine Nachteile.3)

siehe auch

→ Klagehäufung
Begriffliche Einordnung, Erscheinungsformen und Voraussetzungen nach § 260 ZPO.

→ Objektive Klagehäufung
Bündelung mehrerer Streitgegenstände in einer Klage und Abgrenzung zu Verfahrenstrennung.

1)
BGH, Urteil vom 28. April 2023 – V ZR 270/21, Rn. 7
2)
BGH, Urteil vom 17. Februar 2023 – V ZR 22/22, Rn. 36; vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1986 - V ZR 32/85, NJW 1986, 2820, 2821; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - V ZR 254/99, WM 2001, 416, 417
3)
BGH, Urteil vom 17. Februar 2023 – V ZR 22/22, Rn. 35, 37
verfahrensrecht/anspruchshaeufung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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