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verfahrensrecht:anspruchshaeufung

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Anspruchshäufung

§ 260 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Anspruchshäufung, indem mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten in einer Klage verbunden werden können, vorausgesetzt, das Prozessgericht ist für alle Ansprüche zuständig und dieselbe Prozessart ist zulässig. Der Begriff wird im Zivilprozess synonym zur objektiven Klagehäufung verwendet.

§ 260 ZPO

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

siehe auch

Klagehäufung
Begriffliche Einordnung, Erscheinungsformen und Voraussetzungen nach § 260 ZPO.

Objektive Klagehäufung
Bündelung mehrerer Streitgegenstände in einer Klage und Abgrenzung zu Verfahrenstrennung.

verfahrensrecht/anspruchshaeufung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund